Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz
ÜblG 1§ 6
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%201/6#abs-1 (1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%201/6#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen gehen auf den Bund nur insoweit über, als sie durch Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%201/6#abs-3 (3) Die in Absatz 1 Ziff. 9 bis 12 bezeichneten Aufwendungen gehen nur für das Rechnungsjahr 1950 auf den Bund über.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%201/6#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.